Versicherte zwischen dem 19. und 25. Altersjahr sparen bei ÖKK in der gesetzlichen Grundversicherung bis 17% der ordentlichen Erwachsenen−Prämien. |
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) regeln das Versicherungsverhältnis zwischen ÖKK und dem/der VersicherungsnehmerIn, soweit dies nicht gesetzlich geregelt oder im einzelnen Vertrag (in der Police, resp. unter "Besondere Bedingungen") abweichend vereinbart wurde.
PDF−Download: AVB Heilungskosten und Zusatzversicherungen |
Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Leistungen sind durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt. Sie sind bei allen Krankenkassen gleich. Versichert sind:
- ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, inklusive verordnete Therapien
- rezeptpflichtige Medikamente
- Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals im Wohnkanton
- Beiträge an die Krankenpflege in Pflegeheimen und spitalexterne Pflege gemäss kantonalen Tarifen
- Kosten im Ausland bis maximal zum doppelten Tarif des Wohnkantons
Beiträge an Transportkosten, Hilfsmittel, Kuren und Prävention. |
Bundesgesetz über die berufliche Alters−, Hinterlassenen− und Invalidenvorsorge (BVG). Die berufliche Vorsorge (2. Säule) garantiert in Ergänzung zur 1. Säule (AHV/IV/EO) bis zu einem gewissen Einkommen den Versicherten im Alter, bei Invalidität oder für die Angehörigen im Todesfall des Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise. Nicht gedeckt ist bis zum Einsetzen der IV− und BVG−Leistungen die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit im Krankheitsfall. |
ÖKK CASAMED: Das kostengünstige ÖKK Hausarzt− und HMO−System garantiert eine umfassende und ganzheitliche medizinische Betreuung. CASAMED Versicherte wählen im voraus aus einer Liste von ÄrztInnen ihre Vertrauensperson aus. Im Krankheitsfalle wenden sich die Versicherten immer zuerst an den festen Hausarzt oder an die HMO−Praxis. Wenn es medizinisch notwendig ist, werden die PatientInnen vom Hausarzt an eine/n Spezialisten/in überwiesen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Notfälle.ÖKK CASAMED wird in verschiedenen Regionen der Schweiz angeboten.
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ÖKK CLASSIC ist die ÖKK Produktelinie mit den vier soliden Klassikern: STANDARD (allgemeine Abteilung ganze Schweiz), PRIVAT UNFALL (weltweite Privatdeckung bei Unfall), KOMFORT, HALBPRIVAT, FLEX, PRIVAT, GLOBAL (weltweit freie Spital− und Arztwahl). Alle CLASSIC Pakete beinhalten die freie Arztwahl. |
ÖKK COMPENSA: Die Erwerbsausfallversicherung für Einzelpersonen (nach VVG) dient der Deckung der finanziellen Einbusse, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Geburt entsteht. Versichern können sich
- selbstständig Erwerbende
- Angestellte (für den Teil des Lohnes, der vom Arbeitgeber nicht versichert ist)
- Haushaltführende Frauen und Männer
- Personen in Ausbildung
ÖKK COMPENSA gibt es in den Varianten Taggeld bei Krankheit, Taggeld bei Unfall oder Taggeld bei Krankheit und Unfall. |
Das dritte Kind (und jedes weitere) ist in den (Heilungskosten)-Zusatzversicherungen (VVG) prämienbefreit, sofern die zwei ältesten, im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Geschwister (bis 25) mindestens gleichwertig bei ÖKK versichert sind. |
Erwerbsausfall heisst Lohnausfall oder Lohnkürzungen infolge Arbeitsunfähigkeit. Mit der Erwerbsausfallversicherung decken Unternehmen ihre Lohnfortzahlungspflicht gegenüber MitarbeiterInnen, die in Folge von Krankheit arbeitsunfähig sind und sichern freiwillig auch über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus das Einkommen ihrer Mitarbeiter. Einzelpersonen (selbstständig Erwerbende, Angestellte (für den Teil des Lohnes, der vom Arbeitgeber nicht versichert ist), haushaltführende Frauen und Männer sowie Personen in Ausbildung) können für die finanziellen Einbussen bei Krankheit oder Unfall eine Taggeldversicherung abschliessen. |
ÖKK COMPENSA: Die Erwerbsausfall-Versicherung für Einzelpersonen (nach VVG) dient der Deckung der finanziellen Einbusse, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Geburt entsteht. Versichern können sich
- selbstständig Erwerbende
- Angestellte (für den Teil des Lohnes, der vom Arbeitgeber nicht versichert ist)
- Haushaltführende Frauen und Männer
- Personen in Ausbildung
ÖKK COMPENSA gibt es in den Varianten Taggeld bei Krankheit, Taggeld bei Unfall oder Taggeld bei Krankheit und Unfall. |
Die Erwerbsausfallversicherung für Unternehmungen (VVG) deckt die Lohnfortzahlungspflicht des Unternehmens gegenüber MitarbeiterInnen, die in Folge von Krankheit arbeitsunfähig sind. Die Deckung des Erwerbsausfalls infolge Unfall und Geburt kann eingeschlossen werden. ÖKK offeriert Varianten mit und ohne Gesundheitsvorbehalte sowie Varianten, die besonders auf die BVG-Versicherung der Firma abgestimmt. |
Auf die Zusatzversicherungen ÖKK FAMILY und ÖKK FAMILY FLEX erhalten Kinder bis 18 Jahre einen Familienrabatt von 50%. Bei Jugendlichen von 19 bis 25 Jahre sind es 20%. Voraussetzung: Mindestens ein Elternteil und das Kind schliessen bei ÖKK die Grundversicherung sowie eine dieser Zusatzversicherungen ab. Die Mindestvertragsdauer für die ganze Familie beträgt drei Jahre. |
ÖKK FLEX gibt Ihnen die Freiheit, die Spitalabteilung (Allgemein, Halbprivat, Privat) erst unmittelbar vor dem Spitaleintritt zu wählen. Bei der Behandlung in der halbprivaten oder der privaten Spitalabteilung wird eine entsprechende Kostenbeteiligung für die zusätzlichen Spitalkosten erhoben, die jedoch klar begrenzt und damit kalkulierbar ist. Ansonsten bietet ÖKK FLEX die gleichen Zusatzleistungen wie ÖKK HALBPRIVAT (erhöhte Beiträge an Alternativmedizin, Zahnstellungskorrekturen, Brillen, Haushalthilfen). |
Wenn Kosten für Arzt, Spital oder Medikamente entstehen, müssen die Versicherten gemäss Gesetz (KVG) in jedem Kalenderjahr zuerst selber einen bestimmten Teil dieser Kosten übernehmen. Diese erste Kostenbeteiligung wird Jahres-Franchise genannt.
Mit der Erhöhung Ihrer Jahres-Franchise können Sie bis 44% der Grundversicherungs (BASIS)-Prämien sparen.
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| ERWACHSENE |
KINDER |
| CHF 300.- |
CHF 0.- (ohne Jahresfranchise) |
| CHF 500.- |
CHF 200.- |
| CHF 1'000.- |
CHF 400.- |
| CHF 1'500.- |
CHF 600.- |
| CHF 2'000.- |
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| CHF 2'500.- |
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Erst wenn die Kosten im Kalenderjahr die vereinbarte Franchise übersteigen, übernimmt die Krankenversicherung von den weiteren Kosten 90 Prozent. 10 Prozent (=Selbstbehalt) dieser Kosten gehen zu Lasten der Versicherten. Ein Wechsel der Franchise kann jeweils nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
» Hier können Sie Ihre Franchise online ändern. |
Arzt oder Ärztin im ÖKK CASAMED Hausarzt- und HMO-System, welche/r von den Versicherten im Krankheitsfall immer zuerst aufgesucht wird. Wenn es medizinisch notwendig ist, werden die PatientInnen durch den Gatekeeper zu einem Spezialisten überwiesen. |
Für den Abschluss einer Zusatzversicherung wird eine vollständige Gesundheitsdeklaration benötigt. Die Gesundheitsdeklaration ist wahrheitsgemäss auszufüllen. Fehlerhafte Angaben können eine Leistungsverweigerung oder -kürzung, eine Rückforderung, einen nachträglichen Vorbehalt oder eine nachträgliche Ablehnung, einen Ausschluss oder einen Rücktritt seitens des Versicherers zu Folge haben. |
GrenzgängerInnen aus der EU sind grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtig.
ÖKK bietet die gesetzliche Krankenversicherung ÖKK EUROLINE für Grenzgänger an. |
Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Leistungen sind durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt. Sie sind bei allen Krankenkassen gleich. Versichert sind:
- ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, inklusive verordnete Therapien
- rezeptpflichtige Medikamente
- Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals im Wohnkanton
- Beiträge an die Krankenpflege in Pflegeheimen und spitalexterne Pflege gemäss kantonalen Tarifen
- Kosten im Ausland bis zum doppelten Tarif des Wohnkantons
Beiträge an Transportkosten, Hilfsmittel, Kuren und Prävention |
Kosten, die durch ärztliche Behandlungen, Therapien, Medikamente, Spitalaufenthalte, Pflege, Krankentransporte, Hilfsmittel, Kuren, Prävention, etc. entstehen.
ÖKK bietet für jedes Bedürfnis die richtige Heilungskosten-Versicherung:
- STANDARD: Allgemeine Spitalabteilung ganze Schweiz
- PRIVAT UNFALL: Weltweite Privatdeckung bei Unfall
- KOMFORT: Ein- oder Zweibett-Zimmer in der allgemeinen Abteilung
- FLEX: Wahl der Abteilung (allgemein / halbprivat / privat) bei Spitaleintritt
- HALBPRIVAT: Zweibett-Zimmer mit freier Wahl des Spitalarztes
- PRIVAT: Einbett-Zimmer mit freier Wahl des Spitalarztes
- GLOBAL: Private Spitalabteilung weltweit
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Für den hinterbliebenen Ehegatten, für Halb- und Vollwaisen sowie geschiedenen Ehegatten. Maximal 70 % des versicherten Verdienstes für alle Hinterbliebenen, bzw. 90 % bei rentenberechtigtem, geschiedenen Ehegatten. |
ÖKK CASAMED: Das kostengünstige ÖKK Hausarzt- und HMO-System garantiert eine umfassende und ganzheitliche medizinische Betreuung.
CASAMED Versicherte wählen im voraus aus einer Liste von ÄrztInnen ihre Vertrauensperson aus. Im Krankheitsfalle wenden sich die Versicherten immer zuerst an den festen Hausarzt respektive die HMO-Praxis. Wenn es medizinisch notwendig ist, werden die PatientInnen vom Hausarzt an eine Spezialistin überwiesen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Notfälle. ÖKK CASAMED wird in verschiedenen Regionen der Schweiz angeboten. |
HMO = Health Maintenance Organization (Gesundheitserhaltungsorganisation). Diese Gesundheitsorganisation aus HMO-Praxis und teilweise angeschlossenen (Haus)ärzten und -Ärztinnen garantiert eine umfassende und ganzheitliche medizinische Betreuung. Die HMO-Systeme erbringen Leistungen für die bei ÖKK im kostengünstigen Hausarztsystem CASAMED versicherte Personen.
Im Krankheitsfalle wenden sich die CASAMED Versicherten immer zuerst an den festen Hausarzt oder die HMO-Praxis. Wenn es medizinisch notwendig ist, werden die PatientInnen vom Hausarzt an eine Spezialistin überwiesen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Notfälle. Für Routinebehandlungen kann weiterhin die/der bisherige Kinder- oder Frauenärztin/-arzt konsultiert werden.
HMO-Systeme werden von ÖKK in verschiedenen Regionen der Schweiz angeboten.
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Abhängig von der gewählten Versicherungsklasse und der Schwere (Grad) der Invalidität wird ein Invaliditätskapital zwischen CHF 10'000.- und CHF 1'050'000.- ausbezahlt. |
ÖKK gewährt Kindern und Jugendlichen bis 18 in der BASIS Versicherung einen Prämienrabatt bis zu 75%. Gratis in allen Zusatzversicherungen ist das 3. und die nachfolgenden Kinder bis 18 Jahre, wenn die Geschwister über mindestens dieselbe Versicherungsdeckung verfügen. |
ÖKK KOMFORT bietet Allgemeinversicherten für wenig Geld bei Spitalaufenthalt den Komfort eines Ein- oder Zweibettzimmers. Dieses Angebot für mehr Privatsphäre gilt in allen ÖKK Komfort-Vertragsspitälern. |
Gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften müssen sich die Versicherten in der Grundversicherung (BASIS) an den Kosten für ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalt und Medikamente beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht bei Erwachsenen aus der Jahres-Franchise und dem Selbstbehalt, für Kinder ohne erhöhte Franchise nur aus dem Selbstbehalt.
Mit der Erhöhung Ihrer Jahres-Franchise können Sie bis zu 40% der Grundversicherungs (BASIS)-Prämien sparen (mit CASAMED bis 50%). |
Die gesetzliche Krankenpflegegrundversicherung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Juni und Ende Dezember gekündigt werden. Bei Prämienerhöhungen, die zwei Monate im voraus angekündigt werden müssen, kann die Versicherung innert 30 Tagen auf das Ende des folgenden Monats gekündigt werden.
Für die Kündigung der VVG-Zusatzversicherungen sind die entsprechenden AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) massgebend. Normalerweise können Zusatzversicherungen nach VVG (Privatversicherungsrecht) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Dezember gekündigt werden. Bei Prämienerhöhungen kann die Versicherung in der Regel innert 30 Tagen auf das Ende des folgenden Monats gekündigt werden. Warten Sie aber auf jeden Fall mit der Kündigung ihrer Versicherung, bis ÖKK Ihnen die Aufnahme ohne Vorbehalt schriftlich bestätigt hat. |
ÖKK verzichtet in den Heilungskosten-Zusatzversicherungen ausdrücklich auf das ihr gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zustehende Kündigungsrecht im Schadenfall, bzw. auf das Recht, bei schlechtem Vertragsverlauf den Vertrag nicht mehr zu verlängern.
In der BASIS Versicherung ist eine Kündigung durch den Versicherer nicht möglich. |
Das neue KVG wurde am 4. Dezember 1994 von Volk und Ständen angenommen und trat auf den 1.1.1996 in Kraft. Es ersetzte das alte Gesetz aus dem Jahre 1911. Unter anderem wurden folgende Neuerungen realisiert:
- Einführung des Versicherungsobligatoriums
- Ermöglichung alternativer Versicherungsmodelle
- Recht auf kantonale Prämienverbilligung
- Risikoausgleich unter den Krankenversicherern
- Trennung zwischen sozialer Grund- und privater Zusatzversicherung
Aufsichtsorgan ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG). |
In den KOMBI Spitalversicherungen (ausgenommen jene mit Jahres-Franchise) wird eine Variante mit Leistungsfreiheitsrabatt geführt. Eine Stufenanpassung erfolgt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres, wenn eine Belastung der Versicherung vorliegt, resp. wenn während drei aufeinanderfolgender Beobachtungsperioden keine Leistungen bezogen wurden. |
Als ÖKK Versicherte/r profitieren Sie automatisch vom attraktiven Angebot des ÖKK CLUB. ÖKK Club bietet Ihnen das ganze Jahr Spass und Vergnügen durch aktive Freizeitgestaltung sowie spannende Erlebnisse und Eintritte durch familienfreundliche Vergünstigungen. |
Auf Ihrer ÖKK Versicherungspolice steht, wie Sie versichert sind und wieviel ihre Prämie beträgt. Bewahren Sie den Ausweis gut auf.
Police verloren? » Hier können Sie eine neue bestellen. |
Die Prämien richten sich nach dem Alter und unterscheiden sich auch aufgrund der unterschiedlichen Kosten regional und zum Teil auch nach Geschlecht. Es gelten die Prämien des jeweiligen Wohnortes. |
Das ÖKK Angebot ist übersichtlich in Pakete gegliedert. Dies garantiert, dass keine unbekannten Versicherungslücken entstehen. Die Wahl des Paketes richtet sich hauptsächlich nach dem Entscheid
- über freie Arztwahl oder Hausarztsystem
- nach dem gewünschten Spitalkomfort
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Mit der Erhöhung Ihrer Jahres-Franchise können Sie monatlich bis zu 40% der Grundversicherungs-(BASIS)-Prämie sparen (mit CASAMED bis 50%).Wählen Sie unter den Varianten:
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| ERWACHSENE |
KINDER |
| CHF 500.- |
CHF 200.- |
| CHF 1'000.- |
CHF 400.- |
| CHF 1'500.- |
CHF 600.- |
| CHF 2'000.- |
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| CHF 2'500.- |
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Ein Wechsel der Franchise kann jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
» Hier können Sie Ihre Franchise online ändern. |
Wenn die Kosten ambulanter und stationärer Behandlung im Kalenderjahr die vereinbarte Jahres-Franchise übersteigen, übernimmt die Krankenkasse von den weiteren Kosten 90%. Die restlichen 10%, eben der Selbstbehalt, gehen zu Lasten der Versicherten. Der Höchstbetrag pro Jahr beträgt CHF 700.- bei Erwachsenen und CHF 350.- bei Kindern. Zusätzlich wird für nicht unterhaltspflichtige Personen noch CHF 15 pro Spitaltag in Rechnung gestellt (ab 18. Altersjahr). |
Sparen Sie Prämien mit
- erhöhter Jahres-Franchise
- der beliebten CASAMED Hausarzt- und HMO-Versicherung
- dem Unfall-Ausschluss für Vollzeitbeschäftigte
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Preissystem zwischen Krankenversicherer und Ärzte-Organisationen für die einheitliche Verrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen. Für Leistungen im Bereich der Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist der Tarmed am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. |
Bei Abschluss der KOMBI Spitalzusatzversicherung vor dem 40. respektive 50. Geburtstag gewährt ÖKK ab dem 61. Lebensjahr einen Treuerabatt von 20% resp. 10%. Dies gilt für KOMBI HALBPRIVAT, KOMBI FLEX, KOMBI PRIVAT und KOMBI GLOBAL. Auch im Privatpatientenzusatz Stationär erhalten langjährige Versicherte einen Treuerabatt. |
Auf dem Versicherungsausweis ist vermerkt, wie Sie bei Unfall versichert sind. Nur Erwerbstätige mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden und mehr, die von ihrem Arbeitgeber obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle UVG-versichert sind, können in der BASIS Versicherung das Unfall-Risiko mit entsprechender Prämienreduktion ausschliessen.
» Unfalldeckung online ausschliessen. |
Jeder Arbeitgeber ist gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 1.1.1984 verpflichtet, für seine MitarbeiterInnen eine Unfallversicherung gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschliessen. Die UVG-Versicherung deckt
- die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber MitarbeiterInnen, die in Folge von Unfall arbeitsunfähig sind
- die Rente bei Invalidität durch Unfall
Die UVG-Versicherung deckt die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und immateriellen Folgen von Unfällen. Sie erbringt dazu
- Pflege und Sachleistungen (Heilbehandlung, notwendige Hilfsmittel, Reise- und Transportkosten)
- Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Abfindung, Integritäts- und Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrente)
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belastet werden.
Alle Betriebe, welche nicht der SUVA unterstellt sind, können diesen Versicherungsschutz bei ÖKK beantragen. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende können auf freiwilliger Basis der Versicherung gemäss UVG beitreten. |
Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es regelt den Versicherungsvertrag für die Privatversicherung. Darunter fallen auch die
- Heilungskostenzusatzversicherungen der Krankenkassen
- Erwerbsausfallversicherung für Unternehmungen
- Zusatz- und Ergänzungsversicherungen zum UVG
Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV). |
Die freiwilligen Heilungskostenzusatzversicherungen unterstehen seit Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) nicht mehr dem Sozialversicherungs-, sondern dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). ÖKK berechnet die Prämien nach dem Prinzip der Teilsolidarität. |