Stefan Schena 2.3.2012 |
Ich empfehle Ihnen, Ihre Spitalzusatzversicherungen beizubehalten. Denn bei nicht medizinisch indizierten ausserkantonalen Behandlungen ist die volle Kostendeckung nicht in jedem Fall gewährleistet.
Ein Beispiel: Angenommen ein Versicherter leidet unter einem Bandscheibenvorfall und muss sich operieren lassen. Dafür möchte er sich in einer Spezialklinik ausserhalb seines Wohnkantons behandeln lassen. Diese Klinik steht zwar nicht auf der Spitalliste, ÖKK hat mit ihr aber einen Vertrag abgeschlossen. Die Grundversicherung übernimmt in diesem Fall soviel, wie der Eingriff im Wohnkanton kosten würde. In unserem Beispiel wären das 4’500 Franken. In der Spezialklinik kostet der Eingriff allerdings knapp 12’000 Franken. Die Differenz von rund 7’500 Franken übernimmt die Spitalzusatzversicherung. Wenn der Kunde keine solche hat, muss er die Kosten selber tragen. Unter Umständen kann es so zu hohen ungedeckten Kosten kommen. Die Spitalzusatzversicherung übernimmt eine Kostendifferenz auch dann, wenn das Spital zwar auf der Spitalliste steht, die Behandlung aber teurer als im Wohnkanton ist. |