Ihre Vorteile
Vom ersten Arbeitstag an abgesichert
In der Schweiz und im Wohnland versichert
Versicherung der ganzen Familie möglich
ÖKK vergütet Ihnen die gesetzlich vorgesehenen Leistungen vom Behandlungsland nach Abzug der im Behandlungsland geltenden Kostenbeteiligungen. Entdecken Sie die Leistungen der Grundversicherung auf der Seite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).
Wie viel kostet die Grundversicherung für Grenzgänger*innen?
Wohnen Sie in einem EU-/EFTA-Staat und arbeiten in der Schweiz? Dann sind Sie als Grenzgänger*in grundsätzlich verpflichtet, eine Krankenversicherung in der Schweiz abzuschliessen.
Füllen Sie das untenstehende Formular aus und wir senden Ihnen eine persönliche und unverbindliche Offerte für ÖKK EUROLINE zu.
So funktioniert das Modell für Grenzgänger*innen
Bei Krankheit
- Sie entscheiden in jeder Situation selbst, an welche medizinische Fachperson Sie sich wenden – bei Bedarf auch direkt an eine*n Spezialist*in.
- Legen Sie immer Ihre ÖKK Versichertenkarte bei Behandlungen in der Schweiz oder ausserhalb Ihres Wohnlandes vor. Für Behandlungen in Ihrem Wohnland stellen wir Europa-Formulare aus.
- Die Leistungen werden über den Träger des Wohnlandes mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG abgewickelt.
- Reichen Sie Ihre Arztrechnungen und Rückerstattungsbelege bei Behandlungen in der Schweiz bei ÖKK ein.
Notfall
- Bei Notfällen innerhalb der EU können Sie sich direkt ans nächstgelegene Spital oder an eine*n Notärzt*in wenden.
- ÖKK übernimmt die Kosten für die ärztliche Notfallbehandlung.
Häufige Fragen
Innerhalb der EU/EFTA ist für die Versicherungspflicht der Ort des Erwerbs (Lohn, Rente) und nicht der Wohnsitz massgebend. Grenzgänger*innen in die Schweiz unterstehen somit der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Schweiz.
Die nichterwerbstätigen Familienmitglieder mit Wohnsitz in der EU/EFTA unterstehen ebenfalls der Versicherungspflicht in der Schweiz. Der Abschluss der Versicherung muss von den Familienmitgliedern schriftlich mittels Formular beantragt werden. Die Prämien werden pro Familienmitglied erhoben und in Rechnung gestellt. Bezieht ein Familienmitglied einen Erwerb im Wohnland besteht die Versicherungspflicht im Wohnland.
Es besteht ein Behandlungswahlrecht in der Schweiz oder im Wohnland. Bei Behandlungen in der Schweiz legen Sie den Leistungserbringenden immer die ÖKK Versichertenkarte vor. Arztrechnungen und Rückerstattungsbelege können Sie direkt bei ÖKK einreichen.
Beim Abschluss der Grundversicherung für Grenzgänger*innen stellen wir die entsprechenden Europa-Formulare der Verbindungsstelle in Ihrem Wohnland zu. Sie werden dann bei dieser Stelle registriert und können Ihre Arztrechnungen direkt an diese Stelle zur Prüfung und Leistungsabwicklung einreichen.
Massgebend für die Kostenbeteiligungen sind die gesetzlichen Bestimmungen des Behandlungslandes.
Bei Behandlungen in der Schweiz gelten folgende Kostenbeteiligungen:
Sie tragen zuerst die ordentliche Franchise (Erwachsene CHF 300 / Kinder CHF 0) selbst. Danach übernimmt die Versicherung 90 % der weiteren Kosten, die verbleibenden 10 % zahlen Sie als Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt ist pro Jahr begrenzt: Erwachsene zahlen maximal 700 Schweizer Franken, Kinder maximal 350 Schweizer Franken. Für Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung fällt zusätzlich ein Spitalkostenbeitrag an.
Offerte beantragen
Haben Sie Fragen?
Wir sind gerne für Sie da, wenn Sie weitere Informationen oder eine unverbindliche Beratung wünschen.





